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Neue Regelungen für E-Scooter: AGFK Deutschland empfiehlt Überprüfung bestehender Freigaben
Veröffentlicht am
05.10.2026

Ab März 2027 gelten neue Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge. Die AGFK Deutschland empfiehlt Kommunen, bestehende Freigaben von Flächen des Fußverkehrs für den Radverkehr frühzeitig zu überprüfen. Eine neue Empfehlung der AG StVO gibt Orientierung für die kommunale Praxis.
Zum 1. März 2027 tritt eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft, die Auswirkungen auf bestehende Verkehrsregelungen vor Ort haben kann: Ist eine Verkehrsfläche durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ für den Radverkehr freigegeben, gilt diese Freigabe künftig grundsätzlich auch für Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) wie E-Scooter. Das kann insbesondere entsprechend freigegebene Gehwege, aber auch Fußgängerzonen betreffen.
Die AG StVO der AGFK Deutschland empfiehlt den Kommunen deshalb, ihre bestehenden Freigaben zu überprüfen. Aus Sicht der AGFK Deutschland sollte die Freigabe von Gehwegen für den Radverkehr nur dann in Betracht kommen, wenn keine andere geeignete Maßnahme zur Verfügung steht und die Belange der Zufußgehenden ausreichend berücksichtigt werden können.
Welche Konsequenzen sich aus der neuen Regelung für die kommunale Praxis ergeben und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, hat die AG StVO in einer kompakten Empfehlung zusammengestellt. Welche Lösung geeignet ist, hängt dabei von der jeweiligen Situation vor Ort ab.
Die Empfehlung „Elektrokleinstfahrzeuge ab März 2027 auch auf Flächen des Fußverkehrs?“ steht hier zum Download bereit:

